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Mai, 2019:
Ausgabe #10 ist erschienen

Theodora Becker  

Prostitution und staatliche Kontrolle 

 

Seit geraumer Zeit ist Prostitution in Deutschland, wie auch in anderen europäischen Staaten, wieder einmal Gegenstand einer heftig und emotional geführten öffentlichen Debatte. Angestoßen wurde sie hierzulande zunächst von Beiträgen in diversen Massenmedien, deren gemeinsamer Tenor der des voyeuristisch aufbereiteten Skandals war. Vom Spiegel über diverse Fernsehtalkshows bis hin zu Tageszeitungen, Tatort-Folgen und der unvermeidlichen Emma wurde der »Skandal Prostitution« genüsslich ausgebreitet. Dabei wurde mehrheitlich der Eindruck erweckt, Prostitution sei identisch oder gehe zumindest notwendig einher mit Gewalt, Zwang und Ausbeutung – eine Behauptung, die der öffentlichen Meinung ohnehin entgegenkommt und die zunächst mit der Begriffsbildung »Zwangsprostitution« untermalt wurde, die inzwischen zu der gängigen Wendung »Armuts- und Zwangsprostitution« erweitert worden ist.1 Auch auf der Ebene der offiziellen Politik ist seit einiger Zeit »Handlungsbedarf« diagnostiziert worden, gesetzliche Maßnahmen müssten her, um dem – insbesondere in Deutschland – ausufernden Problem Prostitution beizukommen, i.e. sie »einzudämmen«. Innen- und Sicherheitspolitiker, Teile der konservativen Parteien sowie einige Mitglieder von Polizei und Bundeskriminalamt sind schon seit längerem der Ansicht, dass mit der Einführung des Prostitutionsgesetzes (ProstG) im Jahr 2002 durch die rot-grüne Bundesregierung, das erstmals den Verkauf sexueller Dienstleistungen in Deutschland als ein gültiges Rechtsgeschäft definierte und damit zumindest in dieser Hinsicht die Sittenwidrigkeit der Prostitution abschaffte2, Tür und Tor geöffnet wurden für Zuhälter, Frauenhändler und skrupellose Ausbeuter. Den Prostituierten dagegen habe das Gesetz am allerwenigsten gedient, im Gegenteil: Deutschland sei zum »Bordell Europas« geworden, eine Feststellung, die oftmals schon ausreichend zu sein scheint, um das Problem zu umreißen. Die zumindest wahrgenommene Zunahme von in der Prostitution arbeitenden Personen in Deutschland speist sich sicher zu großen Teilen aus den unteren Gesellschaftsschichten sowie vermehrt aus benachteiligten und diskriminierten Gruppen der ärmeren osteuropäischen EU-Länder, inzwischen aber auch aus Spanien und Griechenland, die kaum bessere Alternativen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes haben und die in der Prostitution unter nicht gerade luxuriösen Bedingungen arbeiten: Prostitution ist für diese Menschen Teil des Niedriglohnsektors und oftmals sind diese Personen der Willkür der jeweiligen Bordellbetreiber ausgeliefert.3 Dass diese Menschen gerade nach Deutschland kommen, um hier in der Prostitution zu arbeiten, anstatt in ihren Heimatländern, hat sicher mit besseren Verdienstmöglichkeiten ebenso wie mit der Legalität der Prostitution hierzulande zu tun, was ja zunächst einmal nicht gegen die Gesetzeslage spricht.4 Die Voraussetzungen des gegenwärtigen Diskurses sind jedoch kaum geeignet, etwas an den wirtschaftlichen Schwierigkeiten dieser Menschen zu ändern. Stattdessen wird Arbeitsmigration delegitimiert. Anstelle von ökonomischer Ausbeutung ist primär von Menschenhandel die Rede, so dass anstelle arbeitsrechtlicher Regelungen polizeiliche Kontrolle, Strafrechtsverschärfungen und »Ausstiegshilfen« im Vordergrund stehen. Der vermeintlich »rechtsfreie Raum«, i.e. die Legalität, müsse durch schärfere Gesetze unter Kontrolle gebracht werden. Inzwischen kann man feststellen, dass ein parteiübergreifender Konsens darüber besteht, dass die »Liberalisierung« der Prostitution in Deutschland zu weit gegangen sei.

Die gegenwärtige Rechtslage in Bezug auf die Prostitution ist dabei einigermaßen kompliziert und lässt sich mit dem Stichwort »Liberalisierung« nur äußerst unzureichend beschreiben. Zwar wurde mit dem ProstG der Versuch unternommen, die rechtliche Stellung von Prostituierten zu stärken. Um dies zu erreichen wurden einige mit der Prostitution einhergehende Tätigkeiten entkriminalisiert. Primär besteht die Stärkung darin, dass Prostituierte ein Recht auf ihren Lohn haben, das juristisch durchgesetzt werden kann – allerdings nur von ihnen selbst, weil andere Beteiligte nicht begünstigt werden sollten. Der dritte und letzte Paragraph des kurzen Gesetzes sieht die Möglichkeit der Schaffung sozialversicherungspflichtiger Arbeitsverhältnisse in der Sexarbeit vor, zu welchem Zweck auch der Straftatbestand »Förderung der Prostitution« abgeschafft und in »Ausbeutung von Prostituierten« abgeändert wurde5. Seither ist es für Betreiber nicht mehr illegal, gute, i.e. »förderliche« Arbeitsbedingungen in der Prostitution zu schaffen oder etwa Kondome zur Verfügung zu stellen. Zugleich ist jedoch festzustellen, dass die Intentionen des ProstG weder von den Bundesländern und Kommunen (etwa im Gewerbe- und Baurecht), noch auf Bundesebene konsequent umgesetzt wurden. So gelten nach wie vor zahlreiche Gesetze zur Regulierung und Kontrolle der Prostitution, die ältere gesellschaftliche Auffassungen der Prostitution fortschreiben (was nicht heißt, dass diese gesellschaftlich nicht mehr vorhanden wären): die der Prostitution (und damit der Prostituierten) als Gefahr für den öffentlichen Anstand, die Sittlichkeit und die Jugend, als Bedrohung für die Volksgesundheit, als Hort des Schmutzes, der Kriminalität und der Gewalt. Beispiele für solche nach wie vor bestehenden Regelungen sind zum einen die Sperrbezirke, die in fast allen größeren deutschen Städten in Geltung sind6 und festlegen, an welchen Orten die Prostitution ausgeübt werden darf – vor allem aber, wo nicht. Zulässige Begründungen für die Ausweisung von Sperrbezirken7 sind der »Schutz der Jugend« und des »öffentlichen Anstandes«. Je nach Auslegung dieses Erfordernisses durch die kommunalen Verwaltungen bleiben dann unter Umständen nur noch Gewerbegebiete und Ausfallstraßen übrig. Die Ausübung der »jugendgefährdenden Prostitution«, also etwa in der Nähe von Schulen oder in Häusern, in denen Kinder oder Jugendliche wohnen, in einer diese Personen »sittlich gefährdenden« Weise ist außerdem nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat.8 Des weiteren ist nach wie vor (auch wenn davon vielleicht wenig zu spüren ist, weil das Gesetz nicht durchgesetzt wird) jegliche Werbung für Prostitution verboten.9 Das Strafgesetzbuch weist zahlreiche Paragraphen auf, die speziell die Prostitution betreffen, obwohl – so könnte man jedenfalls meinen – die entsprechenden Handlungen auch unabhängig von der Prostitution strafbar sind und daher kein spezielles Verbot im Zusammenhang mit der Prostitution erforderlich wäre: Ausbeutung (»Wucher«), Einschränkungen der persönlichen und wirtschaftlichen Freiheit, Nötigung, Menschenhandel. In Bezug auf den letzteren Straftatbestand besteht zudem die Besonderheit, dass es bereits als Menschenhandel gilt, eine Person zwischen 18 und 21 Jahren zur Aufnahme oder Fortführung der Prostitution zu »bringen«, ohne dass dabei irgendeine Form von Gewalt, Zwang oder Ausnutzung einer »ausländerspezifischen Hilflosigkeit« oder Zwangslage erforderlich ist. An einer Stelle ist im Gesetzestext außerdem nach wie vor von »Gewerbsunzucht«, wie Prostitution im wilhelminischen Beamtendeutsch hieß, die Rede, nämlich im §55 des (2005 novellierten) Aufenthaltsgesetzes, wo spezifiziert wird, in welchen Fällen eine »Ermessensausweisung« zulässig ist, nämlich unter anderem dann, wenn »ein Ausländer« einmalig gegen eine Sperrbezirksverordnung verstößt.10 Im Übrigen darf die Polizei laut einigen Landespolizeigesetzen (und gemäß der Strafprozessordnung) Orte der Prostitutionsausübung ebenso wie Orte, die »als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels [oder] des unerlaubten Betäubungsmittel- und Waffenhandels« bekannt sind, zu jeder Tages- und Nachtzeit betreten und durchsuchen.11 Wovon sie durchaus Gebrauch macht. Trotzdem wird von Seiten der Polizei immer wieder beklagt, seit dem Wegfall der »Förderung der Prostitution« habe man gegen die Zuhälter gar nichts mehr in der Hand und müsse ihrem schändlichen Treiben hilflos zusehen. Was eben daran liegt, dass vieles von dem, was Betreiber tun, inzwischen legal ist und nicht mehr pauschal als »Zuhälterei« gilt.

Was trotz all der Verbote und Vorschriften tatsächlich nicht geregelt ist, ist auf welche Weise Bordelle ins Gewerberecht einzusortieren seien – auch das liegt primär daran, dass die Länder noch weit nach Einführung des ProstG davon ausgingen, dass Prostitution sittenwidrig und daher kein Gewerbe sei –, so dass gegenwärtig für »Prostitutionsstätten« keine Genehmigungspflicht und keine speziellen Auflagen bestehen. Andererseits heißt das aber noch lange nicht, dass es leichter sei, ein Bordell zu eröffnen als eine Würstchenbude, wie im letzten Jahr vielfach behauptet wurde, denn da sind das Baurecht und die Sperrbezirksverordnungen davor, die die Eröffnung von Bordellen nur an sehr ausgewählten Orten gestatten. Im Übrigen begünstigen beide Gesetze in der bisherigen Form die Konzentration auf große Laufhäuser oder sogenannte Wellnessclubs12 in Gewerbegebieten, da sie gerade die Wohnungsprostitution und kleinere Clubs, Bars, Bordelle und Straßenstriche mit Stundenhotels in den Stadtzentren oft einschränken. Diese Begünstigung könnte noch deutlich stärker werden, sollte eine Konzession für »Prostitutionsstätten« tatsächlich eingeführt werden und bestimmte Auflagen mit der Betriebserlaubnis verbunden werden – je nachdem, wie diese Auflagen ausgestaltet werden.

Seit einigen Monaten werden nun auf verschiedenen politischen Ebenen Maßnahmen diskutiert, um den wahrgenommenen Missständen abzuhelfen. Die neue Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag auf einige noch vage Vorhaben geeinigt, die Formulierungen weisen allerdings recht eindeutig in Richtung auf stärkere Kontrolle und neue Straftatbestände.13 Doch während sich das Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene wohl noch eine Weile hinziehen wird, werden woanders schon längst Fakten geschaffen: Zahlreiche Kommunen in Deutschland haben in den letzten Monaten eigene Verordnungen zur Regulierung der Prostitution verabschiedet oder haben vor, das zu tun.14 Dabei werden zum einen Bereiche geregelt, die dezidiert in den Händen der Kommunen liegen, zum anderen werden aber auch Vorschläge erarbeitet, was die Bundesregierung und die Landesregierungen unternehmen sollten: In Augsburg, einer Stadt, die für ihre repressive Haltung gegenüber der Prostitution schon zuvor bekannt war, hat der sogenannte »Kriminalpräventive Rat« kürzlich ein umfassendes Regelungsmodell vorgeschlagen, das als Anstoß für die Bundespolitik dienen soll und »die Lebensbedingungen von Prostituierten verbessern« soll, was man angesichts seines repressiven Inhalts nur als zynisch bezeichnen kann.15 Darin enthalten sind fast alle Maßnahmen, die derzeit überhaupt politisch diskutiert werden: Befürwortet wird zunächst die Erhöhung der Altersgrenze für die Ausübung der Sexarbeit auf 21 Jahre – weil, so lässt sich der notorische Hardliner unter den deutschen Kriminalbeamten, Helmut Sporer, Mitglied des Rates, zitieren, schließlich »im Alter von gerade 18 Jahren [...] oft die Tragweite [sic!] dieses Entschlusses nicht erkannt« werde, »weil die geistige Reife häufig noch fehlt«16. Dass die »Tragweite« des Entschlusses für die Arbeit als Prostituierte in dieser Gesellschaft bloß nicht kalkulierbar werdekalkulierbar werden könnte, dem wissen Sporer und der präventive Rat schon vorzubeugen. Ein weiterer Baustein des Augsburger Gesamtkonzeptes ist nämlich eine polizeiliche Meldepflicht für alle Prostituierten, auf dass nur keine mehr gegen Geld die Beine breit mache, die der Polizei nicht bekannt wäre.17 Dass die ganze Diskussion nicht auf die Entstigmatisierung der Sexarbeit abzielt, die der Hauptgrund für die »Tragweite« dieser Entscheidung ist, sondern auf möglichst umfassende Kontrolle, ist offensichtlich. Außerdem sollen laut dem Konzept die Sperrbezirke ausgeweitet werden, die in Bayern geltende Kondompflicht für Prostituierte18 soll ebenfalls als Vorbild für die Bundesgesetzgebung dienen, zudem will man – irritierenderweise – das »Weisungsrecht« von Arbeitgebern gegenüber Prostituierten abschaffen, eine Forderung, auf die jüngst auch die CSU bei ihrer Klausurtagung in Wildbad Kreuth kam.19 Irritierend ist das deswegen, weil zum einen das ProstG bereits ein lediglich »eingeschränktes Weisungsrecht« für potentielle Arbeitgeber vorsieht, diese dürften nämlich nur Ort und Zeit der »Bereithaltung« zur Prostitutionsausübung vertraglich festlegen, nicht jedoch vorschreiben, welche Praktiken anzubieten seien und welche oder wie viele Kunden bedient werden sollten – alles andere wäre »dirigierende Zuhälterei« und damit nach §181a StGB strafbar. Und zweitens gibt es – unter anderem wohl genau aus diesem Grund – so gut wie gar keine Angestelltenverhältnisse in der Prostitution. Sexarbeiterinnen sind also ohnehin meist selbständig tätig, und unterliegen demnach auch keinem Weisungsrecht.20 Solche Forderungen eignen sich aber trefflich, um zu suggerieren, dass seit der ansatzweisen Normalisierung der Prostitution durch besagtes Prostitutionsgesetz Prostituierte in Deutschland praktisch keine Rechte mehr hätten. Das Schöne ist: Man muss sich nicht auf eine Argumentation festlegen, man kann auch zugleich das Gegenteil behaupten. Verschiedentlich wurde in letzter Zeit das Scheitern des ProstG damit begründet, lediglich 44 Prostituierte in ganz Deutschland seien bei der Sozialversicherung gemeldet, und gerade die Erhöhung dieser Zahl sei doch das erklärte Ziel des Gesetzes gewesen.21 Dabei handelt es sich hier lediglich um die Zahl der versicherungspflichtig Beschäftigten, also der Angestellten, während sie nichts darüber aussagt, wie viele der überwiegend selbständig tätigen Prostituierten beispielsweise krankenversichert oder sonst freiwillig sozialversichert sind. Außerdem melden sich viele Sexarbeiterinnen unter anderen Berufsbezeichnungen bei Versicherungen und den Finanzämtern an22, und sind daher auch nicht statistisch erfassbar. Generell scheint man sich uneins darüber zu sein, ob man es für schlecht hält, dass es in der Sexarbeit so wenige sozialversicherte Angestelltenverhältnisse gibt, oder ob man der Meinung ist, Prostitution sollte nur selbständig ausgeübt werden, weil jegliches Weisungsrecht schon ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung wäre.23

Solche Bedenken hat man freilich nicht, wenn es um staatliche Kontrolle geht. Die angesprochene Kondompflicht in Bayern wird beispielsweise von Zivilbeamten überprüft, die sich als Freier ausgeben und ungeschützten Geschlechtsverkehr verlangen. Zudem verlangt das Gesetz vom Betreiber, in seinem Etablissement dafür Sorge zu tragen, dass nur mit Kondom gearbeitet wird. Wie das überprüft werden soll, bleibt Geheimnis der Behörden. Diese Art der Kontrolle aber dient ja nur dem (gesundheitlichen) Schutz der Frauen, und zu diesem Zweck ist sie freilich legitim.

Doch die Kondompflicht scheint den Augsburger Kriminalitätsvorbeugern als Kontrollmöglichkeit nicht mehr ausreichend zu sein. Daher plädiert man für die Wiedereinführung der 2001 durch das deutsche Infektionsschutzgesetz abgeschafften Pflichtuntersuchungen für Prostituierte. Bis dahin mussten Prostituierte, um legal arbeiten zu können, in den meisten Bundesländern zweiwöchentlich zum Amtsarzt, um sich den sogenannten Bockschein ausstellen zu lassen, der ihre Gesundheit verbürgen sollte. Rechtsgrundlage dafür war das »Gesetz zur Verhütung der Geschlechtskrankheiten« von 1953 gewesen, das zur Bekämpfung selbiger Krankheiten gestattete, »die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und auf Freiheit der Person« einzuschränken, was in dieser Form allerdings nur auf Prostituierte angewandt wurde.24 Inzwischen sind sich die mit diesem Thema befassten Wissenschaftler und Institutionen weitgehend einig, dass kostenlose und anonyme Möglichkeiten der freiwilligen Untersuchung auf Geschlechtskrankheiten nicht nur humaner, sondern auch effektiver, und Zwangsuntersuchungen abzulehnen sind. Außerdem zeigen Studien, dass Prostituierte mitnichten häufiger an Geschlechtskrankheiten leiden als die übrige Bevölkerung, wie es früher gerne unterstellt wurde.25 Die verpflichtenden Gesundheitskontrollen stammten noch aus der Zeit der Syphilis-Hysterie im 19. Jahrhundert, für deren Ausbreitung maßgeblich die kranken und unhygienischen Prostituierten verantwortlich gemacht wurden. Die Gefahr für die Volksgesundheit, die sie demnach darstellten, lieferte einen der Vorwände für die staatliche Kontrolle, Überwachung und Kasernierung der Prostituierten im deutschen Kaiserreich.

Aber im Süden Deutschlands hält man die Wiedereinführung der Pflichtuntersuchungen für geboten, allerdings mit neuer Begründung: damit nämlich die mehrheitlich angeblich unter Zwang stehenden Prostituierten wenigstens alle zwei Wochen mit Behörden in erzwungenen Kontakt kämen, die sie sodann vor den Zuhältern endlich retten könnten. Welche Blüten diese Pflichtuntersuchungen treiben, kann man etwa am Beispiel Österreichs sehen, wo noch heute jede Prostituierte wöchentlich zur Untersuchung muss, um sich ihren »Deckel« abzuholen. In ganz Wien gibt es dafür genau drei Ärzte, die folglich vollkommen überlastet sind. Mehrstündige Wartezeiten sind an der Tagesordnung. In Salzburg nimmt man für diese Untersuchung sogar Geld von den Sexarbeiterinnen.26 Behandelt wird nicht – falls eine Geschlechtskrankheit festgestellt wird, wird lediglich der Deckel entzogen.

Eine weitere bezeichnende und in letzter Zeit stärker werdende Tendenz auf kommunaler Ebene ist nicht nur in übereifrigen süddeutschen Kommunen festzustellen27, sondern offenbart insgesamt wieder zunehmende Bestrebungen zur Repression gegenüber der Prostitution – wie auch Verschiebungen innerhalb der Branche sexueller Dienstleistungen und deren politische Erwünschtheit.

Immer mehr Städte versuchen die Sperrbezirke auszuweiten, Straßenstriche zu schließen oder gezielt aus den Innenstädten zu verlagern sowie mit neuen Bebauungsplänen und Baurechtsvorschriften die Neueröffnung von Bordellen in den Stadtzentren und in Wohngebieten einzuschränken. Als beste Lösung für das Problem Straßenstrich gelten dabei die in schönstem Verwaltungsdeutsch benannten »Verrichtungsboxen«: umgrenzte und meist kontrollierte Areale für Straßenprostituierte, die mit garagenartigen Verschlägen ausgestattet sind, in die Freier mit ihren Autos hineinfahren können, um dort eine sexuelle Dienstleistung entgegenzunehmen. »Beratungscontainer« sind meist auch vor Ort, außer den Freiern haben Männer keinen Zugang zum Areal, das im Übrigen mit einer klaren Verkehrsführung ausgestattet und gut ausgeleuchtet ist. Transparenz und Sicherheit sind die Schlagworte. Die bestechende Idee dabei ist eine doppelte: Der ausufernde und die Anwohner störende Straßenstrich verschwindet und wird unter kontrollierten Bedingungen und wesentlich kleiner auf einem anwohnerfreien, hygienischen Areal wieder aufgebaut. Außerdem sind dank Überwachung die Prostituierten vor Gewalt und Zuhältern sicher. Das Modell stammt ursprünglich aus den Niederlanden, wo es erstmals 1986 in Utrecht eingeführt wurde, ist aber inzwischen in zahlreichen Städten aufgegriffen worden – zuletzt in Zürich, zeitgleich mit einem Verbot des innenstädtischen Strichs und der Schließung zahlreicher Bordelle. Wer der Prostitution verdächtig ist, kann aus dem Sperrgebiet ausgewiesen und mit Bußgeld belegt werden. Sexarbeiterinnen und Beratungsstellen protestierten gegen die damit verbundene Repression und die Vertreibung aus dem öffentlichen Raum.28 Ähnliches spielt sich seit einiger Zeit in Hamburg St. Georg ab, wo seit 2012 ein »Kontaktverbot« für Freier gilt, das ebenfalls mit erhöhter Polizeipräsenz, Bußgeldern und Ingewahrsamnahmen durchgesetzt wird.29

Die Repression trifft also gerade diejenigen, um deren Schutz es angeblich zuvorderst zu tun ist: die Prostituierten auf der Straße. Deren Anwesenheit scheint in den zunehmend einer wohlhabenderen Mittelklasse vorbehaltenen Stadtzentren ebenso unerwünscht zu sein, wie die von Bettlern, Drogenabhängigen und trinkenden oder ohne ersichtlichen Grund faul herumsitzenden oder gar -liegenden Personen.

Was genau die Bundesregierung unternehmen wird, um ihre Entschlossenheit und Problemlösungskompetenz unter Beweis zu stellen, steht noch nicht fest. Relativ sicher kann man aber sein, dass keiner der oben genannten speziellen Straftatbestände in Bezug auf die Prostitution abgeschafft werden wird, ebenso wenig wie die Sperrgebiete. Vielmehr wird vermutlich zusätzlich eine Konzessionspflicht für Bordelle eingeführt werden, die mutmaßlich Auflagen enthalten wird, die im Kontext der beschriebenen Gesamtlage nur zur Eindämmung der Prostitution, kaum aber zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen beitragen wird. Das jedenfalls ist das Ergebnis ähnlicher Regelungen in den Niederlanden, Wien oder zuletzt Zürich. Des Weiteren ist die Erhöhung der Altersgrenze für die Prostitutionsausübung auf 21 Jahre bei Politikern allseits beliebt, eine Entmündigung erwachsener Menschen, die gerade beim Thema Prostitution, erst recht, wenn es um Migrantinnen geht, unter dem Paradigma des Schutzgedankens als legitim gilt. Eine weitere sehr wahrscheinliche Maßnahme ist die Einführung eines neuen Straftatbestandes: Freier, die »wissentlich und willentlich« die Dienste einer »Zwangsprostituierten« in Anspruch nehmen, sollen strafrechtlich verfolgt werden. Was zunächst sinnvoll und richtig klingt, wird im besten Falle bloß symbolisch sein, im schlechteren verheerende Auswirkungen haben. Zum Einen: Nötigung und Vergewaltigung sind bereits strafbar, es ist nicht ersichtlich, warum diese beiden Begriffe keine Anwendung finden sollten, wenn Geld im Spiel ist. Der in der Verwendung vage Begriff der Zwangsprostitution legt außerdem nahe, dass auch ökonomische Notlagen darunter gefasst werden könnten. Soll also nur noch die Dienstleistung einer Frau legal in Anspruch genommen werden dürfen, die das Geld nicht braucht? Und woran soll der Kunde Notlagen erkennen? Es ist davon auszugehen, dass Freier sich wohl weit weniger bereitwillig an die Polizei wenden würden, sollten sie einen Verdacht auf Ausbeutung bei einer Prostituierten haben – was gegenwärtig immerhin in einigen Fällen zur Aufklärung von Menschenhandelsdelikten beiträgt30 –, wenn sie riskieren, dabei selber bestraft zu werden. Abgesehen von der kaum vorhandenen Verfolgbarkeit derartiger Delikte (sofern nicht die Opfer Anzeige erstatten) wird ein solcher Straftatbestand höchstens dazu führen, dass verunsicherte Freier gerade migrantische Prostituierte meiden würden, was einem Prostitutionsverbot nur für die unteren Schichten gleichkäme. Diese Verunsicherung der Freier, die Botschaft an sie, dass sie sich mit ihrem Handeln ohnehin auf dünnem Eis bewegten – moralisch fragwürdig sei es ohnehin, aber potentiell auch an der Grenze zur Straftat –, scheint auch der Hauptzweck dieser Maßnahme zu sein.

Diese Überlegungen sind also nur scheinbar weit entfernt von denen, die gerade auf europäischer Ebene mit einem Bericht des »Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter« des Europaparlamentes wieder verstärkt propagiert werden.31 Der Bericht, der sich zwar einerseits – wie es bei diesen Berichten üblich ist – durch große Inkohärenz auszeichnet, zugleich aber vor allem durch die wiederholte Gleichsetzung von Prostitution mit »Zwangsprostitution«32 und den das Parlament Ende Februar mit breiter Mehrheit annahm33, empfiehlt den Mitgliedsstaaten der EU, die Einführung des sogenannten »Schwedischen Modells« zu prüfen, das den Kauf sexueller Dienstleistungen generell verbietet – also die Kunden von Sexarbeiterinnen bestraft. Dass diese Regelung nun mit dem Beschluss des europäischen Parlamentes weitere Unterstützung bekommen hat, zeigt, wie dominant in Europa der Opferdiskurs in Bezug auf Prostituierte geworden ist und wie sich die Argumentation von der früher angenommenen Unsittlichkeit hin zur Auffassung von Prostitution als Gewalt von Männern gegen Frauen verschoben hat. Von männlichen und transsexuellen Prostituierten, die einen so marginalen Anteil der Sexarbeiter auch wieder nicht ausmachen, ist konsequenterweise in diesem Diskurs gar nicht die Rede, von weiblichen Kunden ebenso wenig. Das Schwedische Modell, das vergleichbar auch in Norwegen und Island in Geltung ist und in Frankreich nur noch auf die Zustimmung des Senates wartet, wird denn auch primär als ein bedeutender Schritt zur Gleichstellung der Geschlechter beworben.34 Nur freilich nicht für die Prostituierten, die es in Schweden natürlich trotzdem noch gibt und deren Arbeitsbedingungen dadurch gefährlicher und schwieriger geworden sind. Aber solch unbelehrbare Frauen, die trotz Illegalität und moralischer Unerwünschtheit weiter beharrlich anschaffen gehen, sind wohl für die Emanzipation ohnehin verloren, daher könnte es für die Befürworter auch als ein durchaus positives Ergebnis des Gesetzes gelten, dass Prostitution und Prostituierte in Schweden stärker geächtet sind als zuvor und dass die große Mehrheit der Schweden, die das Gesetz unterstützt, auch eine Kriminalisierung der Prostituierten für sinnvoll hält35 – auch das könnte man durchaus als eine Maßnahme zur Verbesserung der Geschlechtergleichheit betrachten, sofern man bereit ist, Frauen – und sogar Prostituierten – eine eigene Subjektivität und Handlungsfähigkeit zuzutrauen.

 

ANMERKUNGEN

1 Diese Begriffsbildung ist symptomatisch für die ganze Debatte, indem sie gezielt verwischt, was zu trennen wäre: ökonomische Notlagen, Armut und ausbeuterische Arbeitsverhältnisse einerseits sowie persönlichen Zwang und Abhängigkeit andererseits. Wobei allerdings erstere, im Verbund mit restriktiven Einwanderungsgesetzen, durchaus die Abhängigkeit von ausbeuterischen Strukturen begründen. Suggeriert wird mit dieser Begriffsbildung allerdings, gegen all diese Arten von Zwangslagen sei die gleiche Art von Lösung angebracht, und zwar eine, die primär Maßnahmen gegen die Prostitution, nicht gegen die Armut beinhaltet: sei es die »Rettung« der betroffenen Prostituierten durch »Ausstiegsprogramme« und Beratung oder gleich das komplette Verbot der Prostitution, weil die so identifizierten Opfer von Armut und Gewalt die überwiegende Mehrheit der Prostituierten ausmachten. Häufig ist in den verschiedenen Veröffentlichungen und Debattenbeiträgen auch zu beobachten, wie unter der Hand aus »Migrantinnen« zunächst automatisch »Armutsprostituierte« und schließlich »Zwangsprostituierte« werden, bis zuletzt jede nichtdeutsche Prostituierte als ein Opfer von Menschenhandel identifiziert ist, das die Polizei nur zu finden und zur Aussage zu bewegen habe. Beide Formulierungen zielen auch nicht etwa auf die Denunziation von Ausbeutung und Zwang, sondern auf die Denunziation von Prostitution und die Entsubjektivierung von Frauen in der Prostitution. Man spreche nur einmal probeweise auf dieselbe Weise von »Armutsarbeit« und stelle die Absurdität dieser Formulierung fest. Bei der Identifikation von Zuhältern und Frauenhändlern helfen auch rassistische Stereotype sowie die migrationsfeindliche Gesetzgebung der EU, die ja auch sonst gerne die Schleuser für tote Flüchtlinge verantwortlich macht – womit freilich die Skrupellosigkeit von Schleusern und Schleppern und die Existenz persönlicher Abhängigkeiten in vielen Fällen nicht geleugnet werden soll.

2 Ob das ProstG die Sittenwidrigkeit tatsächlich abgeschafft, oder nur die Gültigkeit des Vertrages trotz möglicherweise weiterbestehender Sittenwidrigkeit erklärt hat, ist auch unter Juristen umstritten. Zwar war die Intention des ProstG in der Tat die Entstigmatisierung der Prostituierten und ihre rechtliche Besserstellung (von Gleichstellung war nicht die Rede). Man berief sich dabei auch auf ein Urteil eines Berliner Verwaltungsgerichtes, das zuvor in einer Umfrage unter Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Institutionen – den »billig und gerecht Denkenden«, wie es seit 1901 zur Definition der Sittenwidrigkeit heißt –, herausgefunden hatte, dass Prostitution mehrheitlich nicht mehr als Verstoß gegen die guten Sitten gesehen werde. Im Gesetzestext selbst ist von Sittenwidrigkeit nicht die Rede und das Gesetz bestimmt den Vertrag zwischen Prostituierter und Kunde auf eine spezifische Weise, die ihn von anderen Verträgen unterscheidet. Vor allem wurde der Vertrag als ein »einseitig verpflichtender Vertrag« konzipiert, was verhindern sollte, dass ein Kunde durch die Zahlung den Anspruch auf bestimmte sexuelle Handlungen erwürbe. Auch ist die Sittenwidrigkeit der Prostitution auf anderen Ebenen der Verwaltung und der Rechtsprechung in der Folge nur sehr schleppend und noch immer nicht vollständig abgeschafft worden.

3 Daneben ist jedoch auch festzustellen, dass zunehmend Personen, die der Mittelschicht angehören, die Sexarbeit als Beruf wählen – trotz der auch für sie damit verbundenen Stigmatisierung. Auch hier ist der relativ höhere Verdienst ein ausschlaggebendes Motiv, daneben aber auch die flexibleren Arbeitszeiten und größere Selbstbestimmung bei der Gestaltung der Arbeit. Man sollte allerdings nicht den Fehler machen, hier zwei völlig distinkte Bereiche der Sexarbeit zu sehen: deutsche Luxusprostitution hier, migrantische Armutsprostitution dort. In den unterschiedlichen Bereichen sind jeweils unterschiedliche Grade an Selbstbestimmung möglich und sie vermischen sich stärker als die polarisierte Diskussion suggeriert, die im Übrigen darauf abzuzielen scheint, die unerwünschte »Armutsprostitution« einzudämmen und zu kontrollieren, die gehobeneren, »niveauvolleren« Angebote dagegen durchaus als Teil einer neuen sexuellen Kultur zu akzeptieren. In diese Richtung gehen zum Beispiel auch Ideen, eine Art Ausbildung für Prostituierte gesetzlich vorzuschreiben.

4 Die gegenwärtige »Einwanderungswelle« in die Prostitution ist auch nicht die erste in Deutschland, und der gegenwärtigen fast aufs Haar gleichende Debatten wurden auch schon geführt, als Menschen aus anderen Ländern nach Deutschland kamen, um hier in der Prostitution zu arbeiten.

5 Frühere und gegenwärtige Fassung des §180a StGB.

6 Berlin ist hier (noch) eine der wenigen Ausnahmen. Der Senat denkt aber derzeit erstmals über einen zeitlich befristeten Sperrbezirk für den Straßenstrich auf der Kurfürstenstaße in Mitte/Tempelhof-Schöneberg nach. In Städten und Gemeinden unter 30.000 Einwohnern ist Prostitution in einigen Bundesländern, insbesondere im Süden Deutschlands, ohnehin vollständig untersagt. Vgl. http://www.sperrbezirk-deutschland.de/

7 Rechtsgrundlage dafür ist §297 EStGB. Sperrbezirke müssen im Übrigen nicht nur die Straßenprostitution betreffen, sondern können unter Umstände, wie in nahezu der gesamten Innenstadt von München, die Sperrbezirk ist, sogar Haus- und Hotelbesuche bei Freiern verbieten sowie telefonische Geschäftsanbahnungen aus der eigenen Wohnung, sofern sie im Sperrbezirk liegt. Die Sperrgebietsverordnung in München wird von der Polizei kontrolliert, indem sich als Freier ausgebende Zivilbeamte die Frauen in den Sperrbezirk zu locken versuchen.

8 Vgl. StGB §184f.

9 § 120 Abs.1 Nr.2 OWiG ahndet mit Geldbuße das »Verbreiten von Schriften, Ton- und Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen«, die »Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbieten«.

10 §55, Abs. 2 AufenthG: »Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er […] 3. gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht geltende Rechtsvorschrift oder behördliche Verfügung verstößt«

11 Vgl. §104 StPO

12 Damit soll nicht gesagt sein, dass die Arbeitsbedingungen in diesen großen Häusern generell schlecht wären. Interessant ist allerdings, das viele der großen Betreiber in vorauseilendem Gehorsam (sie investieren ja auch nicht wenig Kapital) umfassend mit den Behörden kooperieren und beispielsweise freiwillig die Daten aller bei ihnen arbeitenden Frauen an die Polizei melden. Was nicht nur unter Datenschutzaspekten fragwürdig ist, ihnen aber ermöglicht, sich als transparent und »sauber« darzustellen. – Zur Begriffserläuterung: Laufhäuser sind eine bestimmte Form von Bordellen, in denen jede Prostituierte ein eigenes Zimmer hat, für das sie eine pauschale Tagesmiete bezahlt. Die Prostituierten können sich dann vor den Zimmern präsentieren und die vorbeigehenden Freier anwerben. Das bekannteste und größte Laufhaus Deutschlands ist das Pascha in Köln. Die selbsternannten »Wellnessclubs« (auch Sauna- oder FKK-Clubs genannt) funktionieren anders: hier zahlen Sexarbeiterinnen und Freier gleichermaßen Eintritt und können sich in dem Club frei bewegen und das Angebot – Saunen, Pools, Getränke, Essen, Tanzflächen – in Anspruch nehmen. Dafür, was »auf dem Zimmer« passiert, zahlen die Freier dann nochmals Geld, das üblicherweise vollständig bei der Sexarbeiterin bleibt. Die vor ein paar Jahren so aufgeregt in den Medien besprochenen »Flatratebordelle« sind auf ähnliche Weise eingerichtet, nur dass die sexuellen Dienstleistungen für den Freier bereits im pauschalen Eintrittspreis enthalten sind und die Frauen ebenso pauschal (abgesehen von eventuellen Sonderzahlungen) pro Tag bezahlt werden – man könnte also sagen: Zeitlohn statt Stücklohn. Ob das nun per se als der Skandal taugt, der es in der damaligen Diskussion war, sei einmal dahingestellt.

13 Dort heißt es unter der Überschrift »Menschenhandel und Prostitutionsstätten«, die schon deutlich macht, dass es um Sexarbeiter und ihre Rechte gar nicht geht: »Wir wollen Frauen [sic!] vor Menschenhandel und Zwangsprostitution besser schützen und die Täter konsequenter bestrafen. Künftig sollen Verurteilungen nicht mehr daran scheitern, dass das Opfer nicht aussagt. Für die Opfer werden wir unter Berücksichtigung ihres Beitrags zur Aufklärung, ihrer Mitwirkung im Strafverfahren sowie ihrer persönlichen Situation das Aufenthaltsrecht verbessern sowie eine intensive Unterstützung, Betreuung und Beratung gewährleisten. Zudem werden wir das Prostitutionsgesetz im Hinblick auf die Regulierung der Prostitution umfassend überarbeiten und ordnungsbehördliche Kontrollmöglichkeiten gesetzlich verbessern. Wir werden nicht nur gegen die Menschenhändler, sondern auch gegen diejenigen, die wissentlich und willentlich die Zwangslage der Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution ausnutzen und diese zu sexuellen Handlungen missbrauchen, vorgehen.« (Hervorhebung von mir, T. B.) http://www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/2013/2013-12-17-koalitionsvertrag.pdf

14 Beispiele sind Stuttgart, Augsburg, Freiburg, Dortmund, Saarbrücken sowie in der Schweiz und Österreich (wo die Gesetzeslage und deren Entwicklung insgesamt ähnlich sind) Wien und Zürich. Auch in den Niederlanden gibt es im Übrigen eine vergleichbare Entwicklung.

15 http://presse-augsburg.de/presse/stadt-fordert-gesamtkonzept-zur-verbesserung-der-lebenssituation-von-prostituierten/ – Fast dieselben Maßnahmen wie in Augsburg werden auch in Stuttgart diskutiert, interessanterweise hier unter einem Grünen Oberbürgermeister. http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.prostitution-in-stuttgart-die-stadt-will-eine-kondompflicht-fuer-freier.094dec78-761a-469f-89ef-4780e8ca0386.html

16 http://www.augsburger-allgemeine.de/augsburg/Die-Vorkaempfer-aus-Augsburg-gegen-Prostitution-id28139672.html

17 In München müssen sich schon jetzt alle Prostituierten bei der Polizei melden, obwohl es dafür keine Rechtsgrundlage gibt.

18 Die »Bayerische Hygieneverordnung« wurde in Reaktion auf die Einführung des Infektionsschutzgesetzes in Deutschland im Jahr 2001, das die gesundheitlichen Pflichtuntersuchungen für Prostituierte abschaffte, entsprechend ergänzt: http://www.lgl.bayern.de/gesundheit/hygiene/doc/hygiene_verordnung.pdf

19 http://sexwork-deutschland.de/blog/wp-content/uploads/CSU-Text-38.Klausurtagung-7.-9.1.2014.pdf

20 Dieses wird häufig allenfalls informell ausgeübt, nach dem Motto: Wenn dir die Bedingungen nicht gefallen, kannst du ja woanders arbeiten. Solange es aber eine gewisse Vielfalt an Betrieben und anderen Arbeitsmodellen in der Prostitution gibt, ist diese Möglichkeit immerhin für die meisten gegeben. Dass bei dieser Wahl oftmals die Verdiensthöhe der ausschlaggebende Faktor sein dürfte, ist nicht unbedingt verwunderlich, ist doch dieser Aspekt trotz oftmals nicht mehr besonders hoher Verdienste in der Sexarbeit immer noch einer der entscheidenden Gründe für die Wahl der Arbeit in der Prostitution anstelle von Putzkolonne, Supermarktkasse oder Paketdienst. – Daneben freilich stand bis Anfang dieses Jahres zumindest für die Gruppe der Einwanderer aus Bulgarien und Rumänien der Grund, dass sie wegen der für sie nur eingeschränkt geltenden Freizügigkeit in Deutschland ausschließlich als Selbständige arbeiten durften, was wohl in der Prostitution so einfach geht wie in sonst kaum einer Branche: Weder der Besitz von Investitionskapital noch eine Ausbildung sind vonnöten, anfangen kann man sofort. Ob diese realen Voraussetzungen auch den wünschenswerten und für die Sexarbeiterinnen guten und gesunden entsprechen, steht auf einem anderen Blatt. – Ob und inwieweit diese Menschen nunmehr, da sie auch Festanstellungen annehmen dürfen, solche finden werden und sich daher anderweitig orientieren werden, wird sich zeigen.

21 Zuletzt berief sich ein Bericht des Ausschusses für »Women‘s Rights and Gender Equality« des Europäischen Parlamentes auf diese Zahl, um unter anderem damit zu zeigen, dass die Legalisierung der Prostitution der falsche Weg sei, um die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Prostituierten zu verbessern.

22 Noch immer führen viele Prostituierte ein Doppelleben, z.B. gegenüber ihren Arbeitgebern und Kollegen in Nebenberufen, den Lehrern ihrer Kinder und teilweise auch der eigenen Familie, weil sie durchaus begründete Angst vor Nachteilen oder privaten Schwierigkeiten haben, sofern ihre Berufstätigkeit bekannt wäre. Daher ziehen sie es vor, mit ihrem Beruf möglichst nicht offiziell dokumentiert zu sein. – Diese immer noch gesellschaftlich vorhandene Stigmatisierung der Prostitution und der Prostituierten erschwert es, sinnvolle gesetzliche Lösungen zu finden, da jede Normalisierung der Prostitution, die dem Stigma entgegenwirken will, immer davon ausgehen muss, dass viele Prostituierte sich aus Furcht vor den unmittelbaren Konsequenzen einer normalen behördlichen Anmeldung entziehen werden oder dass bestimmte Regelungen gegen sie verwendet werden könnten. Das gilt jedoch erst recht für all die geplanten staatlichen Kontrollmaßnahmen.

23 Man ist aber auch nicht bereit, diese Idee konsequent zu Ende zu denken und etwa die selbständige Prostitution als freiberufliche Tätigkeit anzuerkennen und womöglich ein Sozialversicherungsmodell nach dem Vorbild der Künstlersozialkasse einzurichten, wie es Prostituiertenverbände fordern. Denn die Freiberuflichkeit würde die behördlichen Kontrollmöglichkeiten gegenüber der Einordnung als Gewerbe doch erheblich einschränken.

24 Von diesem Grundrecht ist bei den gegenwärtigen Überlegungen gar nicht die Rede, konsequent hat hier der »Schutzgedanke« Vorrang bekommen vor der Idee der Freiheit und der Selbstbestimmung, jedenfalls sofern es um das Verhältnis zu Behörden geht.

25 http://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/S/STI/Studien/KABPsurvSTI/KABPsurvSTI_Bericht.pdf?__blob=publicationFile

26 http://diestandard.at/1389860212825/Die-Abzocke-mit-dem-Deckel-im-Rotlichtmilieu An diesem Beispiel ist auch schön zu sehen, wie staatliche Auflagen für Prostituierte, verbunden mit einer restriktiven Erlaubnispflicht für Bordelle, die Sexarbeiterinnen in Abhängigkeit von bestimmten Betreibern bringt.

27 Generell kann man sagen, dass in Bayern und Baden-Württemberg wesentlich repressivere Gesetze gegen die Prostitution herrschen als in den norddeutschen Ländern, insbesondere in Berlin.

28 http://www.fiz-info.ch/images/content/pdf/13_12_04_lagebericht_sexarbeitstadtzrich.pdf

29 Dasselbe gilt nun auch für Dortmund, wo die Stadt im letzten Jahr kurzerhand die ganze Stadt zum Sperrbezirk erklärte, nachdem ihr der Straßenstrich insbesondere für bulgarische Migrantinnen zu attraktiv geworden war. Die zunächst erfolgreiche Klage einer Sexarbeiterin gegen diese Maßnahme ist noch nicht letztinstanzlich entschieden. Um dieses Verbot effektiver zu machen, wurde dort nun auch eine »Kontaktsperre« verhängt. http://www.derwesten.de/staedte/dortmund/suchenden-freiern-drohen-hoehere-bussgelder-id8988858.html

30 Generell ist fragwürdig, ob es sich beim Menschenhandel tatsächlich um ein »Kontrolldelikt« handelt, also eines, das primär durch Polizeikontrollen und Razzien aufgedeckt wird, oder nicht vielmehr um eines, bei dem Anzeigen von Opfern und aus dem Umfeld von Opfern eine große Rolle spielen. Zugunsten der ersteren Annahme wird immer die Rede von der großen »Dunkelziffer« bemüht, die sich allerdings trotz bestehender hoher Kontrolldichte bisher nicht bestätigen ließ. Das »Bundeslagebild Menschenhandel« des BKA weist jedenfalls keine erhöhten Fallzahlen beim Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung in den letzten Jahren nach. Zumindest könnte man zur Abwechslung darüber nachdenken, auf welche Weise man die Rechtslage und die Situation migrantischer Sexarbeiterinnen verbessern könnte, um mögliche Opfer von Ausbeutung und Menschenhandel eher zur Anzeige zu bewegen, anstatt immer nur nach der Ausweitung von Kontrollen zu rufen.

31 http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=
REPORT&mode=XML&reference=A7-2014-0071&language=EN – Dieser Bericht, den die britische Labour-Abgeordnete Mary Honeyball in den Ausschuss eingebracht hatte, wurde maßgeblich von der europäischen Lobbyorganisation »European Women‘s League« initiiert und ist international bei Sexarbeiterorganisationen (sowie auch bei einigen feministischen Organisationen, bei NGOs, die Opfer von Menschenhandel unterstützen, bei Gesundheitsorganisationen und bei Beratungsstellen für Prostituierte) auf Protest gestoßen: http://www.sexworkeurope.org/node/488, http://www.nswp.org/sites/nswp.org/files/NSWP%20Statement_FEMM_Crim_Clients_Final.pdf. Seine wissenschaftlich äußerst fragwürdige Argumentation und die Studien, auf die er sich stützt, wurden ebenfalls kritisiert: http://www.sexworkeurope.org/campaigns/tell-european-parliament-vote-against-criminalisation-clients/critique-report-prostitution

32 Darin heißt es zum Beispiel, dass Prostitution eine »Form der Sklaverei« sei, dass sie Menschen »zu Waren oder Gegenständen« degradiere und dass es »offensichtlich [sei], dass Prostitution eine Form der Gewalt gegen Frauen« darstelle. Fälschlicherweise wird außerdem behauptet, Deutschland und die Niederlande hätten »Zuhälterei« legalisiert. All das zeigt, dass die Legalisierung der Prostitution, die u.a. in Deutschland versucht wurde, auf europäischer Ebene immer mehr in Frage gestellt und skandalisiert wird, und dass moralische Wertungen, neuerdings unter dem Vorwand des Schutzes von Menschenrechten – auch gegen den Willen der betroffenen Menschen selbst –, wieder an Gewicht gewinnen. Dazu passt, dass die Proteste von Sexarbeiterinnen und ihren Organisationen ebenfalls delegitimiert werden, indem diese von Honeyball vor der Abstimmung in einer E-Mail an die Abgeordneten als Zuhälterorganisationen diffamiert wurden, die nicht die Stimmen realer »survivors of prostitution« [sic!] repräsentierten. Eine Taktik, die auch von Seiten der Zeitschrift Emma und ihrer Herausgeberin wohlbekannt ist.

33 In der Sitzung am 26. Februar stimmten von 587 Abgeordneten 343 für den Bericht, bei 139 Gegenstimmen und 105 Enthaltungen. Vor allem die beiden größten Fraktionen, EPP und S&D, stimmten mehrheitlich für den Bericht.

34 Die Wirkung des Gesetzes in Bezug auf die erklärten Ziele, Prostitution und Menschenhandel einzudämmen, wird von Wissenschaftlern in Frage gestellt, auch wenn die schwedische Regierung das Gesetz weiterhin als Erfolgsmodell bewirbt: http://gup.ub.gu.se/records/fulltext/140671.pdf , http://theconversation.com/the-nordic-model-of-prostitution-law-is-a-myth-21351

35 http://myweb.dal.ca/mgoodyea/Documents/Sweden/Attitudes%20and%20perceptions%20about
%20legislation%20prohibiting%20the%20purchase%20of%20sexual%20services%20in%20Sweden%
20Kuosmanen%202011%20Eur%20J%20Soc%20Work.pdf


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